1. Der Grundschuld- und Hypothekenhaftung unterliegen grundsätzlich nur Miet- und Pachtzinsen, nicht hingegen Nießbrauchsentgelt. Soweit Zahlungen des Mieters/Nießbrauchsberechtigten an den Zwangsverwalter als „Miete“ gekennzeichnet sind, unterliegen sie der Beschlagnahme.
2. Es kann ausnahmsweise auch ein Nebeneinander von dinglichem (Sicherungs-)Nießbrauch und schuldrechtlicher Miete/Pacht geben.
3. Ein bereits bestehender Pachtvertrag erlischt nicht automatisch durch Konfusion, wenn die Vertragsparteien später ein dingliches (Sicherungs-)Nießbrauchsrecht vereinbaren. Das ist nur dann der Fall, wenn Forderung und Schuld identisch sind und sich in einer Person vereinigen. Wenn hingegen auf beiden Seiten des Vertrags verschiedene Rechte und Pflichten aus Pachtvertrag und entgeltlichem (Sicherungs-)Nießbrauch verbleiben und der bestehende Pachtvertrag nachfolgend ausdrücklich noch verlängert wird, haben Pacht und Nießbrauch nebeneinander Bestand.