ZfIR 2015, 303
Leitsatz des Gerichts:
Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist, auch wenn diese als Gewerberaum vermietet sind, es sei denn, sie wurden schon vor Abschluss des Mietvertrags, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt (im Anschluss an die Senatsurt. v. 25.6.2008 – VIII ZR 307/07, ZfIR 2008, 774 (LS) = WuM 2008, 564; und v. 17.11.2010 – VIII ZR 90/10, NJW-RR 2011, 158).
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