ZfIR 2015, 303

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB § 101864. Keine Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt der Verpflichtung zum Rückbau eines genehmigten Dachüberstands auf dem herrschenden GrundstückBGBsect;1018OLG München, Beschl. v. 30.01.2015 – 34 Wx 477/14 (AG Weilheim i. OB))OLG MünchenBeschl.30.1.201534 Wx 477/14AG Weilheim i. OB)

Leitsatz des Gerichts:

Gegenstand einer Grunddienstbarkeit bildet immer eine Beschränkung der aus dem Grundstückseigentum fließenden Befugnisse, um dadurch Vorteile für das herrschende Grundstück zu schaffen. Weder die Rückbaupflicht im Fall des Widerrufs der Gestattung eines Dachüberstands in den Luftraum des Nachbargrundstücks noch die Verpflichtung, es zu unterlassen, den Dachüberstand auf dem Nachbargrundstück als dem herrschenden Grundstück zu belassen, ist Ausfluss von Befugnissen am Eigentum des dienenden Grundstücks.

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