ZfIR 2015, 303

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBNotO § 19; BeurkG § 53; AnfG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 163. Keine dem Notar als Schaden zuzurechnende Rangverschlechterung bei möglicher Anfechtbarkeit des vorrangig einzutragenden Rechts (hier: Wohnungsrecht vor Sicherungshypothek)BNotOsect;19BurkGsect;53AnfGsect;1AnfGsect;4AnfGsect;11BGH, Urt. v. 12.02.2015 – III ZR 29/14 (OLG Celle)BGHUrt.12.2.2015III ZR 29/14OLG Celle

Leitsatz des Gerichts:

Der in dem Rangnachteil eines Rechts liegende Schaden, der durch die Verletzung der nach § 53 BeurkG bestehenden Amtspflicht des Notars, für die Beseitigung von einer Grundbucheintragung entgegenstehenden Hindernissen Sorge zu tragen, entstanden ist, ist dem Notar nicht zuzurechnen, wenn das Recht im Fall seiner vorrangigen Eintragung nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes erfolgreich angefochten worden wäre.

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