ZfIR 2015, 290

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZIP2015RechtsprechungBau-, Boden- und UmweltrechtBauGB § 11Abs. 1; VwVfG § 62 Satz 2; BGB § 197 Abs. 1, § 199 Abs. 1Keine Kostenerstattungspflicht des kommunalen Vertragspartners eines städtebaulichen Vertrags bei gescheitertem BebauungsplanBauGB§ 11VwVfG§ 62BGB§ 197BGB§ 199OVG Koblenz, Urt. v. 10.11.2014 – 8 A 10642/14 (rechtskräftig; VG Neustadt/Weinstr.)OVG KoblenzUrt.10.11.20148 A 10642/14rechtskräftigVG Neustadt/Weinstr.

Leitsätze der Redaktion:

1. Fehlt es bei einem städtebaulichen Vertrag an einer ausdrücklichen Regelung des Inhalts, dass die Kostenübernahmeverpflichtung des kommunalen Vertragspartners/Investors für Planungs- und Gutachterkosten seitens der Gemeinde auch im Falle des endgültigen Scheiterns des Bebauungsplans weiter bestehen soll, und finden sich auch sonst im Vertrag keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass dies stillschweigend vereinbart war, so ergibt eine am Sinn und Zweck eines städtebaulichen Vertrags unter Berücksichtigung der Interessenlage orientierte Auslegung, dass mit dem Ausfall des beabsichtigten Planungsrechts der kommunale Vertragspartner/Investor von den Verpflichtungen aus dem Vertrag freiwerden soll.
2. Ist zudem allen Vertragsparteien für den Fall des Nichtinkrafttretens des Bebauungsplans ein Rücktrittsrecht eingeräumt, spricht dies im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses dafür, dass der kommunale Vertragspartner/Investor auch von der Verpflichtung zur Übernahme bis dahin von der Gemeinde noch nicht angeforderter Planungs- und Gutachterkosten frei sein soll.

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