ZfIR 2015, 278

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZIP2015RechtsprechungVertragsrechtBGB § 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 469 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1Schadensersatz wegen Nichterfüllung für den Mieter bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts durch Verletzung der Mitteilungspflicht des VermietersBGB§ 577BGB§ 469BGB§ 280BGH, Urt. v. 21.01.2015 – VIII ZR 51/14 (LG Hamburg)BGHUrt.21.1.2015VIII ZR 51/14LG Hamburg

Leitsatz des Gerichts:

Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat (Fortführung von BGH, Urt. v. 15.6.2005 – VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534).

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