ZfIR 2014, A 4

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BGH: Feststellungsinteresse bei verbautem asbesthaltigen Material

Der BGH entschied darüber, ob das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gem. §256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auch dann vorliegt, wenn eine vertragliche Pflichtverletzung bisher noch nicht zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und das Risiko des Eintritts eines künftigen Schadens infolge der Pflichtverletzung nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und daher sehr gering ist (BGH, Urt. v. 2.4.2014 – VIII ZR 19/13). Die Bundesrichter kamen zu dem Ergebnis, dass es im vorliegenden Fall an dem Feststellungsinteresse fehlt.
Die Eltern der minderjährigen Kläger von 1998 waren bis 2008 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der Fußboden der Wohnung bestand bei Mietbeginn aus asbesthaltigen Vinylplatten (sog. Flexplatten). Nachdem sich der nach Nutzungsbeginn von den Eltern der Kläger über den Flexplatten verlegte Teppich Mitte des Jahres 2005 gelockert hatte, entfernte der Vater der Kläger diesen im betroffenen Bereich und bemerkte, dass die darunter befindlichen Flexplatten teilweise gebrochen waren. Die Beklagten veranlassten daraufhin den Austausch der beschädigten Platten. Erst Mitte 2006 wurden die Eltern darüber informiert, dass die Flexplatten asbesthaltiges Material enthielten.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Das AG hatte die Klage als zulässig angesehen, aber als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hatte das LG der Klage stattgegeben. Es verwertete in seinem Urteil das Sachverständigengutachten eines bereits vom AG beauftragten Professors für Arbeits- und Sozialmedizin. Dieser hatte ausgeführt, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar ZfIR 2014, A 5minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als „sehr sehr gering“ anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei „nicht zu rechnen“.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr.57/2014 vom 2.4.2014)

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