ZfIR 2012, A 5

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Aktuell

Hess. VGH: Sperrzeitverordnung der Stadt Frankfurt/M. außer Vollzug

Auf Anträge einiger in Frankfurt/M. tätiger Spielhallenbetreiber hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) die am 1.1.2012 in Kraft getretene Verordnung der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt/M. über die Regelung der Sperrzeit für das Gebiet der Stadt Frankfurt/M. vom 1.12.2011 durch einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt (Hess. VGH v. 20.3.2012 – 8 B 2473/11.N u. a.). Die Verordnung verbietet als Ausnahme von der Sperrzeitverordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, die landesweit täglich auch für Spielhallen nur eine Stunde Sperrzeit vorsieht, seit 1.1.2012 die Öffnung solcher Einrichtungen im Frankfurter Stadtgebiet in der Zeit von 3.00 Uhr bis 11.00 Uhr.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt der VGH aus, nach den verfügbaren Erkenntnisquellen fehle es im Frankfurter Stadtgebiet an Gründen für ein solches Abweichen von der durch den Minister des Innern und für Sport in seiner Sperrzeitverordnung allgemein festgelegten Sperrzeit. Nach dem Wortlaut dieser SperrzeitVO kann die zuständige örtliche Ordnungsbehörde innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets „bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben“.
Wie der VGH jetzt entschied, ist für beide Alternativen auf die lokalen Besonderheiten abzustellen und für eine Ausnahmeregelung ein gegenüber dem Landesdurchschnitt erhöhtes lokales Gefahrenpotential notwendig. Denn nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip solle die allgemeine Sperrzeitregelung durchschnittlichen Gefahrenpotentialen Rechnung tragen. Solle das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des GG durch ordnungsbehördliche Ausnahmeregelungen stärker beschränkt werden, bedürfe es dafür eines dies rechtfertigenden erhöhten Gefahrenpotentials im Zuständigkeitsbereich der handelnden Ordnungsbehörde. Daran fehle es in Frankfurt/M.
Eine dem VGH vorliegende Studie zur Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldspielgeräte in Hessen weist für Frankfurt am Main 633,18 Einwohner pro Spielgerät in Spielhallen aus, während der Durchschnitt in Hessen bei 550,66 und in der Bundesrepublik Deutschland bei 497,27 Einwohnern je Gerät liegt. Im Gegensatz zu Kassel, wo sich die Zahl der wegen Spielsucht oder Spielsuchtgefährdung therapierten Personen zwischen 2006 und 2010 um ca. 135 Prozent gesteigert hat, seien in Frankfurt am Main auch keine besorgniserregenden Steigerungsraten bei der Zahl der Behandlungsfälle auszumachen.
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
(Quelle: Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 7/2012 vom 20.3.2012)

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell