ZfIR 2012, A 4

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OLG Frankfurt/M.: Zum Überprüfungsanspruch eines Zwangsverwalter-Bewerbers nach § 23 ff. EGGVG

Der Antragsteller begehrte Rechtsschutz gegen die Bestellungspraxis von Zwangsverwaltern beim Amtsgericht, weil er der Auffassung war, zu Unrecht und ohne sachlichen Grund nicht berücksichtigt worden zu sein. In dem Verfahren (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 24.1.2012 – 20 VA 3/11) bezieht sich der Antragsteller auf seine Nichtbestellung in den Zwangsverwaltungsverfahren des Amtsgerichts aus dem Jahr 2010. Er verweist auf die Vorgeschichte, die auch schon Gegenstand der Vorverfahren war und hier insbesondere auf seine Tätigkeit als Zwangsverwalter in den Jahren 2000 und 2001, die Anklage der Staatsanwaltschaft, die Verurteilung Anfang 2002 durch das Schöffengericht, die behauptete Aussage des Schöffengerichtsvorsitzenden über die Auswirkungen der Verurteilung für die weitere Tätigkeit als Zwangsverwalter und die Einstellung des besagten Strafverfahrens durch das Landgericht im April 2004. Der Antragsteller führt hierzu weiter aus, es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass er in der Zeit vom 14.1.2002 bis 31.12.2004 trotz Verwalterknappheit in keinem Verfahren berücksichtigt worden sei. Ebenso gebe es keinen sachlichen Grund dafür, dass er in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 18.4.2007 und vom 20.4.2007 bis zum 31.10.2008 bei keiner Zwangsverwaltung über ein im „Altbezirk“ des Amtsgerichts belegenes Grundstück als Zwangsverwalter berücksichtigt worden sei. Die Vorgehensweise des Amtsgerichts erfülle die Voraussetzungen eines sogenannten kalten delistings. Er werde vom Amtsgericht bis in die Gegenwart und wohl auch zukünftig so behandelt, als sei er am 14.1.2002 rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden. Diese Praxis sei verfassungswidrig.
Das Gericht wies nun den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Antragstellers zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gibt einem Bewerber keinen Anspruch auf eine Überprüfung sämtlicher in einem Jahr bei dem Zwangsverwaltungsgericht anhängiger Zwangsverwaltungsverfahren zum Zwecke der Feststellung, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber zunächst nur die Feststellung hinsichtlich des Verfahrens mit dem ersten Aktenzeichen des Jahres und die anderen Verfahren jeweils nur hilfsweise zur Überprüfung stellt.

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