ZfIR 2012, 290

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 719 Abs. 2, §§ 712, 522 Abs. 269. Keine Einstellung der Räumungsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach im Berufungsverfahren nicht gestelltem VollstreckungsschutzantragBGH, Beschl. v. 20.03.2012 – V ZR 275/11 (OLG München)BGHBeschl.20.3.2012V ZR 275/11OLG München

Leitsatz des Gerichts:

Ein Schutzantrag nach § 712 ZPO kann im Berufungsverfahren wirksam durch Einreichung eines Schriftsatzes gestellt werden, wenn das Berufungsgericht ankündigt, dass es die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen werde. Unterlässt es der Schuldner, einen Schutzantrag zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht.

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