ZfIR 2011, 298

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB § 562b Abs. 1 Satz 1; ZPO § 727; ZVG § 93Ablehnung der Räumung aus Zugschlagsbeschluss im Wege einer „Berliner Räumung“BGB§ 562bZPO§ 727ZVG§ 93LG Bonn, Beschl. v. 29.04.2010 – 6 T 107/10 (rechtskräftig; AG Siegburg)LG BonnBeschl.29.4.20106 T 107/10rechtskräftigAG Siegburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen nach § 885 Abs. 1 ZPO erfolgt in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Nach § 885 Abs. 2 ZPO werden bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft. Die Möglichkeit, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger in den Besitz an dem Grundstück einweist, ohne die beweglichen Sachen vorher wegzuschaffen, so dass der Besitz auch an diesen Sachen auf den Gläubiger übergeht, und der Schuldner seine tatsächliche Verfügungsgewalt darüber verliert, ist in § 885 ZPO nicht vorgesehen.
2. Die Regelung zum Vermieterpfandrecht gem. § 562b Abs. 1 Satz BGB kann vom Ersteher aus dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht analog angewendet werden.

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