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OVG Baden-Württemberg: Berechnung der Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser

Die Gemeinden dürfen bei der Berechnung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser nicht den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab zugrunde legen, so der 2. Senat des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.3.2010 – 2 S 2938/08). Der VGH gab damit der Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen Gebührenbescheid statt.
Die beklagte Gemeinde sieht in ihrer Abwassersatzung wie in kleineren Gemeinden in Baden-Württemberg bislang üblich vor, dass die Abwassergebühr für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach der Abwassermenge bemessen wird, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt. Dabei gilt als angefallene Abwassermenge der für das Grundstück ermittelte Wasserverbrauch. Gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen Gebührenbescheid wandte sich der Kläger, weil auch bei kleineren Gemeinden mit einer relativ homogenen Siedlungsstruktur der Frischwasserbezug einen Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht zulasse.
Nach Auffassung des VGH verstößt die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip. An seiner bisherigen abweichenden Rechtsprechung hält der VGH nicht mehr fest.
Der einheitliche Frischwassermaßstab beruhe, so der VGH, auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers stehe. Diese Annahme treffe beim Schmutzwasser zu, beim Niederschlagswasser gebe es einen solchen Zusammenhang aber zumindest im Regelfall nicht.
(Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 11.3.2010)

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