ZfIR 2009, 299
Leitsatz des Gerichts:
Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von § 85a ZVG intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes auszugehen wäre.
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