ZfIR 2008, 297

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2008 Rechtsprechung Rechtsprechung zum Vertragsrecht BGB a. F. §§ 242, 635; ZPO a. F. § 530Kein Verweis des wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten auf Befriedigungsmöglichkeit beim gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmer BGB a. F.§ 242 BGB a. F.§ 635 ZPO a. F.§ 530 BGH, Urt. v. 26.07.2007 – VII ZR 5/06 (OLG Brandenburg)BGHUrt.26.7.2007VII ZR 5/06OLG Brandenburg

Leisätze des Gerichts:

1. Einem gesamtschuldnerisch mit einem Unternehmer wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem Unternehmer befriedigen können und müssen. Der Schadensersatzanspruch kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Auftraggeber entgegen der Empfehlung des Architekten Werklohn wegen Mängeln der Bauausführung nicht einbehalten hat.
2. Die Versagung der Zustimmung zur Parteierweiterung durch einen in der Berufungsinstanz erstmals mit einer Widerklage überzogenen Architekten ist nicht missbräuchlich, wenn die Widerklage wegen Bauaufsichtsfehlern einer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätigen Architektengemeinschaft zunächst nur gegen einen Gesellschafter erhoben wird und sodann nach mehreren Jahren der Prozessführung zu einem geringen Teil auch gegen den anderen, bisher am Prozess nicht beteiligten Gesellschafter, nachdem dieser als Zeuge geladen worden ist.

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