RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2026
Aktuell
BGH: Licht ins Dunkel …
… oder weg mit den Schwärzungen. Seit etwa drei Jahren häufen sich Entscheidungen rund um § 42 ZVG (allgemeines Einsichtsrecht in die öffentlichen Aktenteile bei Zwangsversteigerungen). Die Praxis reagierte darauf zum Teil mit geschwärzt einsehbaren Unterlagen. Zahlreiche LGe waren mit dem Thema befasst, auch mit unterschiedlichem Ergebnis. Ein Verfahren schaffte es nach Karlsruhe. Der BGH sorgte nun erfreulich für Klarheit (Beschl. v. 21. 5. 2026 – V ZB 90/25). Die Aktenteile, soweit nach § 42 ZVG öffentlich, dürfen nicht geschwärzt werden. Den Geschäftsstellen kann dies nur mehr als recht sein. Aufwendiges „Geschwärzel“ muss künftig unterbleiben. (Mitgeteilt von RB Gerhard Schmidberger, Heilbronn)
