RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2026
Aktuell
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, § 69 ZVG
Mit dem Gesetz vom 20. 5. 2026 zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BGBl 2026 I, Nr. 152) wird ab 1. 10. 2026 § 69 Abs. 2 ZVG sprachlich verschlankt und neu gefasst, ohne jedoch inhaltliche Änderungen vorzunehmen. § 69 Abs. 2 wird durch den folgenden Abs. 2 ersetzt:
„(2) Die Sicherheitsleistung kann durch Übergabe von Verrechnungsschecks bewirkt werden, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Die Schecks müssen von einem Kreditinstitut, das in dem Institutsregister nach § 32 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes aufgeführt ist, oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sein.“
Bereits RefE und RegE hatten übereinstimmend betont, dass Verrechnungsschecks weiterhin als zulässiges Sicherungsmittel möglich sein sollen. (Mitgeteilt von RB Gerhard Schmidberger, Heilbronn)
