ZfIR 2026, 342

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 5 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 2, 3; BGB § 88367. Zulässige nachträglich grundbuchliche Eintragung („Richtigstellung“) der in Gemeinschaftsordnung vereinbarten Haftung des Sondernachfolgers nach dem 1. 1. 2026 trotz eingetragener Vormerkung WEG§ 5 WEG§ 7 WEG§ 10 WEG§ 48 BGB§ 883 KG, Beschl. v. 28.04.2026 – 1 W 257/26, 1 W 258/26 – 1 W 311/26 (rechtskräftig; AG Köpenick)KGBeschl.28.4.20261 W 257/261 W 258/26 – 1 W 311/26rechtskräftigAG Köpenick

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine vor dem 1. 12. 2020 vereinbarte Haftungsklausel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) kann, wenn sie Inhalt des Sonder-ZfIR 2026, 343eigentums i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG geworden ist, auch nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist noch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs im Wege einer Richtigstellung eingetragen werden.
2. Der Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG bestimmten (Übergangs-)Frist steht einer solchen Richtigstellung für sich genommen nicht entgegen.
3. Auch die Eintragung einer Vormerkung, die einen vor dem 1. 1. 2026 begründeten Auflassungsanspruch sichert, steht einer solchen Richtigstellung nicht entgegen, auch wenn sie erst nach dem 31. 12. 2025 im Grundbuch eingetragen wird.

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