ZfIR 2026, 342

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtBGB §§ 242, 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3; BGB i. d. F. v. 31. 12. 2001 § 633 Abs. 2 Satz 1, § 638 Abs. 1; AGBG § 9 Abs. 166. Maximal 30-jährige Verjährungsfrist eines Kostenvorschussanspruchs bei unwirksamer formularmäßig vereinbarter Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch vereidigten Sachverständigen BGB§ 242 BGB§ 634a BGB i. d. F. v. 31. 12. 2001§ 633 BGB i. d. F. v. 31. 12. 2001§ 638 AGBG§ 9 BGH, Urt. v. 26.03.2026 – VII ZR 108/24 (OLG Stuttgart ZfIR 2025, 57 (m. Anm. Grothmann/Förg, S. 61))BGHUrt.26.3.2026VII ZR 108/24OLG StuttgartZfIR 2025, 57 (m. Anm. Grothmann/Förg, S. 61)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gem. § 633 Abs. 3 BGB a. F. i. V. m. § 242 BGB beginnt erst mit Abnahme der Werkleistung zu laufen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 8. 7. 2010 – VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768).
2. Eine von einem Bauträger gestellte Vertragsklausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vereidigten Sachverständigen zu erfolgen hat, der in der ersten Wohnungseigentümerversammlung zu bestellen ist, ohne dass dem Erwerber das Recht vorbehalten wird, das hergestellte Werk auf seine Abnahmefähigkeit zu überprüfen und die Abnahme selbst zu erklären, ist gem. § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam. Für die Durchsetzbarkeit des Kostenvorschussanspruchs gem. § 633 Abs. 3 BGB a. F. i. V. m. § 242 BGB wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums gilt in diesem Fall eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme.

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