ZfIR 2026, 336

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 5 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 2, 3Grundsätzlich zulässige nachträglich grundbuchliche Eintragung („Richtigstellung“) der in Gemeinschaftsordnung vereinbarten Haftung des Sondernachfolgers nach dem 1. 1. 2026 WEG§ 5 WEG§ 7 WEG§ 10 WEG§ 48 KG, Beschl. v. 16.04.2026 – 1 W 103/26, 1 W 104/26 – 1 W 256/26 (rechtskräftig; AG Köpenick)KGBeschl.16.4.20261 W 103/261 W 104/26 – 1 W 256/26rechtskräftigAG Köpenick

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine vor dem 1. 12. 2020 vereinbarte Haftungsklausel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) kann, wenn sie Inhalt des Sondereigentums i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG geworden ist, auch nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist noch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs im Wege einer Richtigstellung eingetragen werden.
2. Der Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG bestimmten (Übergangs-)Frist steht einer solchen Richtigstellung für sich genommen nicht entgegen.
ZfIR 2026, 337
3. Eine Richtigstellung des Grundbuchs im Wege der ausdrücklichen Eintragung einer Haftungsklausel im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs kann nicht mehr erfolgen, wenn nach dem 31. 12. 2025 bereits ein Sondernachfolger in die Gemeinschaft eingetreten ist.

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