ZfIR 2026, 325

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungWohnungseigentumsrecht WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2Beschlusskompetenz der GdWE für Erhaltungsmaßnahmen trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungs- und Kostenlast auf Wohnungseigentümer WEG§ 10 WEG§ 18 WEG§ 19 BGH, Versäumnisurt. v. 24.04.2026 – V ZR 102/24 (LG Itzehoe)BGHVersäumnisurt.24.4.2026V ZR 102/24LG Itzehoe

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Vereinbarung, durch die die Erhaltung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkone) auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen wird, ändert nichts an der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen an solchen Gebäudeteilen.
2. Wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig, verbleibt es bei der zugleich vereinbarten Kostenlast der einzelnen Wohnungseigentümer.
3. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast auf einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich von Balkonen zu ergreifen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen.

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