ZfIR 2026, 320

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungVertragsrechtBGB a. F. § 434 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2Mangelverdacht als Sachmangel (hier: Feuchtigkeitsschäden) nur in Sonderfällen BGB a.F.§ 434 BGH, Beschl. v. 26.02.2026 – V ZR 83/25 (OLG Dresden)BGHBeschl.26.2.2026V ZR 83/25OLG Dresden

Leitsatz des Gerichts:

Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.

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