ZfIR 2025, 319

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtGG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1, 3; ZwVwV § 970. Zur Pflicht des Zwangsverwalters zur Auszahlung von Vorschüssen/Geltendmachung des Anspruchs durch den Schuldner GGArt. 34 BGB§ 839 ZwVwV§ 9 LG Halle, Urt. v. 18.10.2019 – 3 O 276/18LG HalleUrt.18.10.20193 O 276/18

Leitsätze der Redaktion:

1. Nach § 9 ZwVwV darf ein Vorschuss nur ausgezahlt werden, wenn die zu erwartenden Ausgaben von dem einbehaltenen Teil noch gedeckt sind; eine gesetzliche Pflicht, wonach der Zwangsverwalter Vorschüsse auszuzahlen hat, besteht nicht, ein Anspruch auf Auszahlung von Vorschüssen besteht erst nach Erlass des Teilungsplans.
2. Unterstellt man eine Pflicht des Zwangsverwalters, Vorschüsse zeitnah auszuzahlen, muss der Schuldner, will er diese geltend machen, auf Auszahlung klagen; er kann nicht Jahre abwarten, um dann einen Schadensersatz gegenüber dem Land (Rechtspfleger) wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen.

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