ZfIR 2025, 318
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein Bauvorbescheid ist gemäß schleswig-holsteinischer Landesbauordnung bei der Gemeinde einzureichen, diese hat den Bauantrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang, an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
2. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde von dieser versagt wird.
3. Kann die Bauaufsichtsbehörde, da ihr der Bauantrag verzögert von der Gemeinde weitergeleitet worden ist, über diesen nicht innerhalb von drei Monaten entscheiden, gilt die Genehmigung nicht als erteilt; die Zustellungsfiktion gem. § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG SH gilt nur für einen schriftlichen Verwaltungsakt.
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