ZfIR 2025, 317

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB §§ 177, 184, 463; RSiedlG §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 361. Kein rückwirkender Entfall ausgeübten siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch nachträgliche Genehmigung der schwebend unwirksamen Aufhebung des Kaufvertrags BGB§ 177 BGB§ 184 BGB§ 463 RSiedlG§ 4 RSiedlG§ 6 ZfIR 2025, 318 BGH, Urt. v. 11.04.2025 – V ZR 194/23 (OLG Frankfurt/M.)BGHUrt.11.4.2025V ZR 194/23OLG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts setzt das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags voraus. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn auch die für die Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Genehmigungen erteilt sind. Nur bis zu diesem Zeitpunkt können Verkäufer und Käufer das Vorkaufsrecht gegenstandslos machen, indem sie den Kaufvertrag aufheben.
2. Ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nach § 4 RSiedlG kann nicht dadurch vereitelt werden, dass Verkäufer und Käufer den Vertrag nach dem Zugang der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufheben.
3. Wird der Kaufvertrag durch Vertreter ohne Vertretungsmacht vor Zugang der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben und genehmigen Verkäufer und Käufer die Vertragsaufhebung erst danach, entfällt hierdurch nicht rückwirkend das bereits ausgeübte Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens.

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