ZfIR 2025, 299

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 993 Abs. 1 Halbs. 2, §§ 996, 1004 Abs. 1 Satz 1; ZVG § 90 Abs. 1Verwendungsersatzanspruch des Besitzers auch bei grundlegender Veränderung der Sache (sog. weiter Verwendungsbegriff, hier: Neuerrichtung eines Gebäudes) BGB§ 993 BGB§ 996 BGB§ 1004 ZVG§ 90 BGH, Urt. v. 14.03.2025 – V ZR 153/23 (OLG Brandenburg) +BGHUrt.14.3.2025V ZR 153/23OLG Brandenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann.
2. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung i. S. v. § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urt. v. 26. 2. 1964 – V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 160 f.).
3. Für die Nützlichkeit einer Verwendung i. S. v. § 996 BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.
4. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen (hier: Wohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.

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