ZfIR 2024, 294

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO § 82aAmtsberichtigungsverfahren gem. § 82a GBO bei fehlendem grundbuchrechtlichem Nachweis über Erbfolge GBO§ 82a OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2024 – I-3 Wx 131/23 und 133/23 (AG Wesel)OLG DüsseldorfBeschl.12.1.2024I-3 Wx 131/23 und 133/23AG Wesel

Leitsätze des Einsenders:

1. Bewilligungsberechtigt i. S. v. § 19 GBO ist nur der Buchberechtigte. Infolgedessen kommt eine Berichtigungsbewilligung nicht in Frage, wenn Erben eines im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen Berichtigung durch Umschreibung auf die Erbengemeinschaft beantragen.
2. Das Entschließungsermessen für eine Grundbuchberichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO kann im Einzelfall auf Null reduziert sein, wenn die Beteiligten außer Stande sind, die zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweise (hier: zur Erbfolge) vollständig beizubringen.
3. Das Amtsverfahren nach § 82a GBO ist vorrangig gegenüber einer Berichtigung des Grundbuchs, bei der als neue Grundstückseigentümer unbekannte Beteiligte (hier: die unbekannten Erben des Erblassers) eingetragen werden könnten.
3. Im Rahmen des Amtsberichtigungsverfahrens nach § 82a GBO werden vom Grundbuchamt Amtsermittlungen bis zur Eintragungsreife verlangt. Die nach § 26 FamFG durchzuführenden Ermittlungen dürfen erst dann beendet werden, wenn der neue Eigentümer zur Überzeugung des Grundbuchamts feststeht. Ob das Grundbuchamt die Erbfolge selbst oder mit Hilfe des Nachlassgerichts aufklärt, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen.
4. Für die Grundbuchberichtigung genügt es, wenn der neue Grundstückseigentümer unter Anwendung der Grundsätze der Wahlfeststellung zweifelsfrei festgestellt werden kann.
5. Die Auslegung einer Vereinbarung über die Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück kann als eine erbrechtliche Abschichtungsvereinbarung auszulegen sein.
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6. Infolge der Abschichtungsvereinbarung scheidet der Miterbe aus der Erbengemeinschaft (hier: aus der Untererbengemeinschaft an einem im Inland belegenen Grundstück) aus und sein Erbteil wächst den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an.
7. In Falle der Abschichtung hat das Grundbuchamt die Berichtigung vorzunehmen, sobald die Person des neuen Eigentümers feststeht. Die Voreintragung der durch Abschichtung beendeten Erbengemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ist in analoger Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich.

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