ZfIR 2023, 352

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1, § 966. Bemessungsgrundlage der Beschwer bei Beschluss über jährliche Erhöhung der Instandhaltungsrücklage ZPO§ 544 ZPO§ 9 BGH, Beschl. v. 30.03.2023 – V ZR 132/22 (LG Stuttgart)BGHBeschl.30.3.2023V ZR 132/22LG Stuttgart

Leitsätze der Redaktion:

1. Wird durch Beschluss der GdWE die jährliche Instandhaltungsrücklage um einen Betrag x erhöht, handelt es sich dabei um eine wiederkehrende Leistung, die alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Anteil zu tragen haben.
2. Der für die Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer maßgebliche Betrag richtet sich nach § 9 ZPO (hier: Erhöhungsbetrag Instandhaltungsrücklage 3.500 € x 3.223,88/10.000 Miteigentumsanteil = 1.128,36 € x 3,5 = 3.949,25 € als für die Bemessung der Beschwer maßgeblicher Betrag).

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