ZfIR 2023, 351

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtVerfGHG Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; WEG § 20 Abs. 365. Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den den Beseitigungsanspruch eines Wohnungseigentümers wegen einer baulichen Maßnahme gem. § 20 Abs. 3 WEG (hier: Markise) ablehnenden Beschluss des Berufungsgerichts VerfGHGArt. 51 WEG § 20 BayVerfGH, Beschl. v. 04.01.2023 – Vf. 27-VI-22 (LG München I)BayVerfGHBeschl.4.1.2023Vf. 27-VI-22LG München I

Leitsätze des Gerichts:

1. Über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus verlangt Ausdruck der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer bereits in dem ihm nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsbehelfsverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn in der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gerügt wird.
ZfIR 2023, 352
2. Die Erfüllung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss vollständig, nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich dargelegt werden und der Verfassungsgerichtshof zu einer Nachprüfung ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens in die Lage versetzt werden.
3. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht ausdrücklich rügt, seine auf andere Grundrechte bezogenen Rügen bei objektiver Betrachtung der Sache nach aber den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör betreffen, gehört zur Erschöpfung des Rechtswegs die Erhebung der Anhörungsrüge.
4. Das Unterlassen der Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge hat dann zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern insgesamt unzulässig ist; das gleiche gilt, wenn der Rechtsbehelf zwar eingelegt wurde, die gegenüber dem Fachgericht vorgebrachte Begründung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurde.

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