ZfIR 2023, 342

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, 3; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 242Kein Gestattungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegenüber Unterlassungsanspruch der GdWE bei ohne Genehmigungsbeschluss begonnener Baumaßnahme WEG§ 10 WEG§ 20 BGB§ 1004 BGB§ 242 BGH, Urt. v. 17.03.2023 – V ZR 140/22 (LG Bremen)BGHUrt.17.3.2023V ZR 140/22LG Bremen

Leitsätze des Gerichts:

1. Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage oder der bloßen Wiederholung des Gesetzes lässt sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nicht entnehmen, dass es auch nach einer Gesetzesänderung bei der Anwendung alten Rechts verbleiben soll. Vielmehr ist dies grundsätzlich als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen.
2. Es ist Sache des Wohnungseigentümers, der eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch, der durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt wird. Diesem Unterlassungsanspruch kann der bauwillige Wohnungseigentümer nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten, dass ihm ein Gestattungsanspruch zusteht.

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