ZfIR 2022, A 3

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 Aktuell

Fortdauer der Anwendbarkeit von Mindestsätzen der HOAI a. F. (2013) in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen

Nach dem Urteil des EuGH über das vom VII. Zivilsenat in dem Verfahren VII ZR 174/19 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen hat der BGH nun in der Sache eine abschließende Entscheidung getroffen (Urt. v. 2. 6. 2022 – VII ZR 174/19).
In dem Verfahren verlangt der Kläger, der ein Ingenieurbüro betreibt, von der Beklagten die Zahlung restlicher Vergütung aufgrund eines im Jahre 2016 abgeschlossenen Ingenieurvertrags, in dem die Parteien für die vom Kläger zu erbringenden Ingenieurleistungen bei einem Bauvorhaben der Beklagten ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.025 € vereinbart hatten. Nachdem der Kläger den Ingenieurvertrag gekündigt hatte, rechnete er im Juli 2017 seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung auf Grundlage der Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 ab. Mit der Klage hat er eine noch offene Restforderung in Höhe von 102.934,59 € brutto geltend gemacht.
Das LG Essen hat die Beklagte zur Zahlung von 100.108,34 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Hamm die Beklagte zur Zahlung von 96.768,03 € verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter, die der BGH zurückgewiesen hat.
Die Einwände der Beklagten, die sich u. a. auf einen Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB berufen hat, greifen nicht durch. Der BGH hat ergänzend zu seinen Ausführungen im Beschluss vom 14. 5. 2020 (VII ZR 174/19) darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung eines Anspruchs durch eine Partei insbesondere nicht deshalb gem. § 242 BGB als treuwidrig und damit unzulässig bewertet werden kann, weil die nationale Rechtsvorschrift, aus der der Anspruch hergeleitet wird, gegen eine Richtlinie der Europäischen Union verstößt.
Des Weiteren erklärt der BGH, dass § 7 HOAI nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden kann, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen. Nach dem nunmehr im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des EuGH vom 18. 1. 2022 (Rs C-261/20 – Thelen Technopark Berlin, ZfIR 2022, 266, s. dazu auch den Beitrag von Adrians, ZfIR 2022, 259) steht fest, dass der BGH im Streitfall nicht aufgrund Unionsrechts verpflichtet ist, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen. (PM BGH 082/2022 v. 2. 6. 2022)

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