ZfIR 2022, 339
Leitsätze der Redaktion:
1. Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Zwangsverwaltung bezüglich der von ihr vereinnahmten Mietforderungen, wenn diese im Rahmen einer strafprozessualen Beschlagnahme zuvor bereits gepfändet worden sind.
2. Der allgemeine Grundsatz, dass für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinander ihre zeitliche Reihenfolge maßgebend ist, gilt auch, wenn Maßnahmen der Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft – und ein daraus folgendes Verfügungsverbot – mit anderen (zivilrechtlichen) Verfügungsverboten (hier der Zwangsverwaltung) konkurrieren.
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