ZfIR 2022, 336

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 RechtsprechungWohnungseigentumsrecht WEG a. F. § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 5, § 27 Abs. 2 Nr. 2, § 45 Abs. 1Beschlussmängelklage wegen Einberufens einer Eigentümerversammlung durch den vom teilenden Eigentümer einseitig bestellten Verwalter WEG a.F.§ 24 WEG a.F.§ 26 WEG a.F.§ 27 WEG a.F.§ 45 BGH, Urt. v. 11.03.2022 – V ZR 77/21 (LG Itzehoe)BGHUrt.11.3.2022V ZR 77/21LG Itzehoe

Leitsätze des Gerichts:

1. Für ein Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten und für diese Zustellungen entgegenzunehmen.
2. Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, mit der sich der zunächst zum Verwalter bestellte teilende Eigentümer die einseitige Bestimmung eines anderen Verwalters in der Aufteilungsphase vorbehält, ist unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. 11. 2020 geltenden Fassung jedenfalls insoweit unwirksam, als der Vorbehalt nach Entstehung der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft fortgelten soll.
3. Der Mangel der Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten wird geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen; dabei kommt es nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern die fehlende Einberufungsberechtigung bekannt war.

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