ZfIR 2021, 342
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Voraussetzung einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung zur Feststellung eines privaten Veräußerungsgeschäfts ist im Falle der Abgabe eines Meistgebots bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks sowohl bei der Anschaffung durch Ersteigerung als auch bei der Wiederversteigerung erfüllt.
2. Für die Berechnung der Veräußerungsfristen gilt für die Zwangsversteigerung, dass das maßgebliche obligatorische Anschaffungsgeschäft bereits mit Abgabe des Meistgebots abgeschlossen ist; der Zuschlag als dinglicher Akt der Eigentumsübertragung ist nicht einschlägig.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.