ZfIR 2021, 321

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 RechtsprechungVertragsrechtBGB § 311b Abs. 1 Satz 1, § 196; BauGB § 12 Abs. 1Formwirksamer Abschluss eines Grundstücksvertrags bei mit diesem beurkundeter aufschiebender Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrags BGB§ 311b BGB§ 196 BauGB§ 12 BGH, Urt. v. 29.01.2021 – V ZR 139/19 (OLG Köln) +BGHUrt.29.1.2021V ZR 139/19OLG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen.
2. Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist daher nicht deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrags i. S. v. § 12 Abs. 1 BauGB steht.
ZfIR 2021, 322
3. Die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB findet auf Besitzübertragungsansprüche entsprechende Anwendung, wenn der Gläubiger die Besitzeinräumung neben der Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann, wie dies etwa bei einem Grundstückskaufvertrag der Fall ist.

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