ZfIR 2020, 254
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Eigentümer mehrerer Parzellen kann eine Schadensersatzzahlung, die aufgrund seiner Weigerung zur Abgabe einer Baulasterklärung zu Gunsten einer weiteren, ihm nicht gehörenden Parzelle fällig geworden ist, nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn die von der Baulast betroffene Parzelle nicht vermietet ist.
2. Auch wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Schadensersatzleistungen zu einer vermieteten Parzelle gegeben ist, ist auf den bei wertender Betrachtung vorrangigen Veranlassungszusammenhang abzustellen.
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