ZfIR 2020, 253

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 146, 150 Abs. 1, § 308 Nr. 1; ZPO § 28751. Haftung und Beweispflicht des Notars bei unterbliebener Aufklärung über unwirksame unbefristete Fortgeltungsklausel und Vollzug des Grundstückskaufvertrags BeurkG§ 17 BNotO§ 14 BNotO§ 19 BGB§ 146 BGB§ 150 BGB§ 308 ZPO§ 287 BGH, Urt. v. 23.01.2020 – III ZR 28/19 (OLG München)BGHUrt.23.1.2020III ZR 28/19OLG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei Verwendung einer (unwirksamen) unbefristeten Fortgeltungsklausel in einem von ihm vorformulierten Angebot zum Kauf einer Immobilie handelt der Zentral- bzw. Vollzugsnotar amtspflichtwidrig, wenn er ohne vorherige Abklärung des Willens der Käufer in Bezug auf das weitere Vorgehen im Rahmen der ihm obliegenden „betreuenden“ Belehrung die Annahme der Verkäuferin beurkundet und den Kaufvertrag vollzieht, insbesondere, indem er die Fälligkeit des Kaufpreises gegenüber den Käufern bestätigt.
2. Da die haftungsausfüllende Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Kaufpreisschaden feststeht, betrifft die hypothetische Frage, ob dieser auch bei pflichtgemäßem Verhalten des beklagten Notars entstanden wäre, weil die Urkundsbeteiligten ungeachtet der ihnen gegenüber offengelegten Zweifel an der fortbestehenden Wirksamkeit ihres Angebots an dem Abschluss des Kaufvertrags festgehalten hätten, eine im Rahmen des haftungsausfüllenden Zurechnungszusammenhangs zu beachtende Reserveursache, für die der Notar nachweispflichtig ist.

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