ZfIR 2020, 253

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBNotO § 15 Abs. 2; BeurkG § 53; BGB § 883 Abs. 2, § 1098 Abs. 255. Pflicht des Notars zum Vollzug eines Grundstückskaufvertrags trotz der Einwände eines Vorkaufsberechtigten BNotO§ 15 BeurkG§ 53 BGB§ 883 BGB§ 1098 ZfIR 2020, 254 BGH, Beschl. v. 05.02.2020 – V ZB 6/20 (LG Frankfurt/M.)BGHBeschl.5.2.2020V ZB 6/20LG Frankfurt/M.

Leitsätze der Redaktion:

1. Ist die Wirksamkeit einer Vorkaufsrechtsausübung zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten im Streit, obliegt dem Notar dennoch die Pflicht, den vollzugsreifen Grundstückskaufvertrag zwischen dem Verkäufer und einem Dritten beim Grundbuchamt einzureichen; der Vorkaufsberechtigte kann Einwendungen gegen den Vertrag mit Aussicht auf Erfolg nur beim Prozessgericht geltend machen.
2. Zudem gilt, dass die Wirksamkeit des Vertrags zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Drittem, um dessen Vollzug es geht, von der Ausübung des Vorkaufsrechts unberührt bleibt, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist.

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