ZfIR 2020, 253

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtVGB 2010 §§ 5, 1354. Kostenersatz zur Wiederherstellung einer abgerutschten Böschung im Rahmen abgeschlossener Gebäudeversicherung VGB 2010§ 5 VGB 2010§ 13 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.10.2019 – 9 U 137/17 (LG Offenburg)OLG KarlsruheBeschl.1.10.20199 U 137/17LG Offenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Zum Begriff des Gebäudes – und damit zur versicherten Sache in der Gebäudeversicherung – gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit der Boden notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Sind die Fundamente eines Gebäudes nach einem Erdrutsch nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente notwendig ist.
2. Im Übrigen sind die Kosten der Wiederherstellung der Böschung gleichzeitig „notwendige Reparaturkosten“ für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn diese Arbeiten sich als notwendige Vorarbeiten für die Instandsetzung der abgerutschten Wände des Gebäudes darstellen.

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