ZfIR 2019, A 3

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Aktuell

BGH: Abtretung von Ansprüchen aus Mietverhältnis

Der BGH verhandelt am 12. 6. 2019 zur Abtretung von Ansprüchen aus einem Mietverhältnis an den Inkassodienstleister "Mietright" (VIII ZR 285/18). Die Klägerin (Mietright GmbH) wirbt damit, softwarebasiert – namentlich über die von ihr betriebene Internetseite und einen dort für Besucher nutzbaren „Online-Rechner“ – sowie „ohne Kostenrisiko“ Rechte von Wohnraummietern unter anderem im Zusammenhang mit den Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse, Schönheitsreparaturen und mangelbedingter Mietminderung geltend zu machen und durchzusetzen. Sie ist beim KG Berlin als Rechtsdienstleister (Inkasso) registriert. Die zunächst vor dem AG teilweise erfolgreiche Klage wurde vor dem LG vollständig abgewiesen. Der Klägerin fehle, so das Berufungsgericht, bereits die Befugnis, die streitigen Ansprüche geltend zu machen (sogenannte Aktivlegitimation), da die zwischen ihr und dem Wohnungsmieter vereinbarte Forderungsabtretung wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot zur Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 3 und weiteren Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nichtig sei. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin liege der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gerade nicht auf der Erbringung von Inkassodienstleistungen, für die sie registriert sei (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 RDG), sondern vielmehr im Bereich der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 RDG) mit lediglich angeschlossener Inkassodienstleistung. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die von ihr erbrachten Tätigkeiten von ihrer Registrierung als Inkasso-Dienstleisterin umfasst seien. Rechtsfragen – bezogen sowohl auf das Geschäftsmodell der Klägerin als auch auf ähnlich tätige Unternehmen – wurden von den Instanzgerichten und im Schrifttum bislang teilweise sehr unterschiedlich beantwortet.
(PM BGH Nr. 24/2019 v. 28. 2. 2019)

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