ZfIR 2019, 250
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Grundbucheintragung, die als Grundstückseigentümer einen Rechtsträger ausweist, den es unter dieser Bezeichnung nicht gibt und der auch bei Eintragung der Eigentümerbezeichnung in das Grundbuch nicht existiert hat (hier: „Katholische Kirchengemeinde in Stadt 1“), bedarf grundsätzlich der Richtigstellung, deren Voraussetzungen allerdings nicht gegeben sind, wenn sich, auch nicht im Wege der Auslegung, mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass sich die Eintragung im Grundbuch auf einen lediglich unzutreffend bezeichneten Beteiligten (hier: „Fabrikfonds A“) bezieht.
2. Die Berichtigung des eingetragenen Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO erfordert im Hinblick auf § 20 GBO u. a. die – hier fehlende – schlüssige Darlegung, dass das Grundbuch in Bezug auf die Eigentümerbezeichnung unrichtig ist, d. h. dass sein Inhalt hinsichtlich des Eigentums nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt, und dass es durch die beantragte Eintragung richtig würde.
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