ZfIR 2019, 250

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtGKG § 49a Abs. 1 Satz 356. Addition der Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten eines Klägers zur Bemessung der Obergrenze des Streitwerts GKG§ 49a BGH, Beschl. v. 06.12.2018 – V ZR 239/17 (LG Dortmund)BGHBeschl.6.12.2018V ZR 239/17LG Dortmund

Leitsätze des Gerichts:

1. Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.
2. Das Gericht muss den gem. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.

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