ZfIR 2019, 249

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB §§ 134, 139, 1090; II. WoBauG § 88d; BGB § 109051. Unwirksame schuldrechtliche Verpflichtung zur Gewährung unbefristeter Belegungsrechte im Rahmen staatlicher Wohnbauförderung BGB§ 134 BGB§ 139 BGB§ 1090 II. WoBauG§ 88d BGB§ 1090 BGH, Urt. v. 08.02.2019 – V ZR 176/17 (OLG Celle)BGHUrt.8.2.2019V ZR 176/17OLG Celle

Leitsätze des Gerichts:

1. Es begegnet keinen sachenrechtlichen Bedenken, wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person ohne zeitliche Befristung bestellt wird (Bestätigung von Senat, Urt. v. 11. 3. 1964 – V ZR 78/62, BGHZ 41, 209, 214 f.).
2. Bei der vereinbarten Förderung gem. § 88d II. WoBauG waren zeitlich unbefristete Belegungsrechte nicht vorgesehen; eine darauf gerichtete schuldrechtliche Vereinbarung ist unwirksam, und zwar auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat.
3. Sind im Rahmen der vereinbarten Förderung gem. § 88d II. WoBauG zeitlich unbefristete Belegungsrechte vereinbart worden, kann in entsprechender Anwendung von § 139 BGB im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung Belegungsrechte für einen möglichst langen rechtlich zulässigen Zeitraum vereinbart hätten; deshalb ist bei der Gewährung eines langfristigen, vergünstigten Kredits im Zweifel anzunehmen, dass die im Gegenzug übernommenen Belegungsrechte während der Laufzeit des vergünstigten Kredits fortbestehen sollen.

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