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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Notariatsreform in Baden-Württemberg

Das BVerfG nahm eine Verfassungsbeschwerde eines Bezirksnotars, die sich gegen die Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg richtet, nicht zur Entscheidung an. Die Notariatsreform verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 24. 2. 2017 – 2 BvR 2524/16).
Zum Hintergrund: Das Notariatswesen im Bundesgebiet wird geprägt durch hauptberufliche Notare und sog. Anwaltsnotare, welche neben ihrer Tätigkeit als Notar auch als Rechtsanwalt tätig sind. Beide Berufsgruppen sind als selbständige freiberufliche Unternehmer tätig. Davon abweichend wird in Baden-Württemberg ein Großteil der Aufgaben durch Notare im Landesdienst erledigt; im badischen Landesteil durch Notare mit der Befähigung zum Richteramt und im württembergischen Landesteil durch sog. Bezirksnotare. Bezirksnotare werden nach Abschluss einer fünfjährigen Ausbildung zu Beamten ernannt, nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet und führen Anteile am Gebührenaufkommen, das sie erwirtschaften, an das Land Baden-Württemberg ab. Mit der Reform des Notariats strebt das Land Baden-Württemberg zum 1. 1. 2018 einen Systemwechsel an, um die Rechtszersplitterung im Land selbst und gegenüber dem restlichen Bundesgebiet zu bereinigen. Im Zuge der Notariatsreform wurde den Notaren im Landesdienst die Möglichkeit eröffnet, auf eigenen Antrag zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt zu werden, was mit einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verbunden ist. Die Notare, die im Landesdienst verbleiben wollen, werden zukünftig mit Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut und verlieren ihre Beurkundungsbefugnis.
Der Beschwerdeführer ist seit 1996 Bezirksnotar im Dienste des Landes Baden-Württemberg. Ein Ausscheiden aus dem Landesdienst zur Bestellung als freiberuflicher Notar lehnte er ab. Die von ihm vor dem Verwaltungsgericht erhobene Feststellungsklage sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem VGH Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendete sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die angestrebte Reform des Notariats.
In ihrer Begründung haben die Richter ausgeführt: Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die mit der Notariatsreform bezweckte Rechtsvereinheitlichung ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Die Ausübung von Beurkundungstätigkeiten durch Bezirksnotare zählt nicht zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien. Es steht im Ermessen des Staates, die Aufgabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten anzuvertrauen, besondere Behörden für sie einzurichten, sie hauptamtlichen Notaren zu übertragen oder den Rechtsanwälten zur nebenberuflichen Amtsausübung zu überlassen. Durch einen Entzug der Beurkundungstätigkeit und der verbleibenden Tätigkeit in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Feldern des Betreuungs- und Nachlasswesens wird der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 15/2017 vom 9. 3. 2017)

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