ZfIR 2017, 259

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 69 Abs. 460. Kein Nachweis in Zahlungsanzeige über Gebot in eigenem oder fremdem Namen des Bieters bei von Drittem geleisteter Sicherheitsleistung ZVG§ 69 BGH, Beschl. v. 12.01.2017 – V ZB 96/16 (LG Münster)BGHBeschl.12.1.2017V ZB 96/16LG Münster

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird.
2. Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben.

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