1. Ist aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften der Wert der Auflage, der der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen ist, wegen § 17 Abs. 3 Satz 2 BewG höher als der bei der Schenkungsteuer abziehbare Wert, ist dies aus verfassungsrechtlicher Sicht zumutbar; § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG stellt seinem Wortlaut nach allein darauf ab, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer „abziehbar ist“, damit ist keine korrespondierende Bewertung einer Belastung im ErbStG und GrEStG gemeint.
2. Bei Auflagenschenkungen, in denen der nach Abzug des Werts der Auflage verbleibende steuerpflichtige Erwerb gem. § 10 ErbStG geringer ist als die Summe der Steuerbefreiung gem. § 13c ErbStG und des Freibetrags gem. § 16 ErbStG, ist der nicht verbrauchte Teil der Summe der Freibeträge von der nach den Vorschriften des GrEStG ermittelten Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht in Abzug zu brin-ZfIR 2017, 259gen; die Festsetzung von Schenkungsteuer einerseits und von Grunderwerbsteuer andererseits haben verfahrensrechtlich und materiellrechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander nach den jeweils geltenden Vorschriften zu erfolgen ist.