ZfIR 2017, 258

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 929, 98554. Sicherungsübereignung vom Mieter errichteter Scheinbestandteile BGB§ 94 BGB§ 95 BGB§ 929 BGB§ 985 BGH, Urt. v. 23.09.2016 – V ZR 110/15 (OLG Köln)BGHUrt.23.9.2016V ZR 110/15OLG Köln

Leitsätze der Redaktion:

1. Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden (hier: an Restauranträume angebauter Wintergarten), so spricht nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht.
2. Diese Sachen gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks oder Gebäudes; die Vorschrift schließt die Bestandteilseigenschaft insgesamt aus und stellt eine Ausnahme gegenüber den §§ 93 und 94 BGB dar.

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