ZfIR 2015, 272
Leitsätze der Redaktion:
1. Ist eine vom Erwerber/Eigentümer entmietete und entkernte Immobilie nicht betriebsbereit und hat dieser über einen Zeitraum von neun Jahren keinerlei Bemühungen unternommen, die Wohnungen zu sanieren und zu vermieten, und war es zudem im Streitzeitraum auch nicht absehbar, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, ist von einer Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht des Erwerbers/Eigentümers auszugehen.
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