ZfIR 2015, 266

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015RechtsprechungSteuerrechtGrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3; AO §§ 38, 41 Abs. 1Zurechnung eines unter aufschiebender Bedingung erworbenen Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft erst ab Eintritt der Bedingung unabhängig von bereits erklärter AuflassungGrEStG§ 1AO§ 38AO§ 41BFH, Urt. v. 11.12.2014 – II R 26/12 (FG Münster) +BFHUrt.11.12.2014II R 26/12FG Münster

Leitsatz des Gerichts:

Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so gehört es i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird.

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