RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Aktuell
BFH: Photovoltaikanlage und private Gebäudekosten
Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes lassen sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird, so der BFH in seiner nun veröffentlichten Entscheidung vom 17.10.2013 (BFH, Urt. v. 17.10.2013 – III R 27/12).
Der Kläger hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin u. a. eine Pferdepension betrieb. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.
Der BFH bestätigt, wie zuvor schon das FG, diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Be-ZfIR 2014, A 6triebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“ gehören. Die Benutzung der Hallen als „Fundament“ für die Solaranlagen kann nach Auffassung des BFH mangels Aufteilung zwischen gewerblicher Hallen(dach)- und privater Hallennutzung auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird.
Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.
(Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 22 vom 19.3.2014)