ZfIR 2014, 266

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 90 Abs. 1 Satz 360. Abweisung des Antrags auf Zulassung eines Beistands im ZwangsversteigerungsverfahrenAG Kerpen, Beschl. v. 12.11.2013 – 031 K 007/13AG KerpenBeschl.12.11.2013031 K 007/13

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Zulassung eines Beistands zum Zwangsversteigerungsverfahren muss einem besonderen Bedürfnis der Partei entsprechen, gerade diese Person als Beistand zu wählen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beistand, ohne zu vertretungsbefugten Familienangehörigen zu gehören, aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses zu der Partei deren Vertrauen genießt.
2. Die Tatsache, dass die als Beistand zuzulassende Person bereits in verschiedenen anderen Verfahren vor anderen Vollstreckungsgerichten die Zulassung als Beitstand beantragt hat, ist Indiz für eine gewerbsmäßige Tätigkeit, so dass ihrer Beauftragung durch den Schuldner (Partei) lediglich ein gewerbliches Vertragsverhältnis zugrunde liegt.

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